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Kündigung Deines Gartens:

1.  Dein Kündigungsschreiben muss für das laufende Jahr bis spätestens 

    31. Juli eingegangen sein, ansonsten bleibt der Vertrag für ein weiteres 

    Jahr bestehen.

    Eine zügige Neuverpachtung ermöglicht dies zu vermeiden.

2.  Eine Gartenabnahme durch den Vorstand muss vereinbart werden,

     bei der begutachtet wird, welche Dinge im Sinne des Kleingarten-

     gesetzes durchzuführen sind.

     Dies könnte sein:

     -  Rückbau der Laube und andere Bauten

     -  entfernen von Bäumen, Pflanzen

     -  Rückschnitt und/oder Kürzen von Hecken, Bäumen, Pflanzen

     -  entfernen von jeglichem Unrat, wie Sperrmüll, Baustoffe etc.

     -  Beseitigung von Spültoiletten, Öfen, Kamine

3.  WICHTIG:  Der scheidende Pächter hat diese Tätigkeiten auszuführen, 

                     NICHT der kommende Pächter!

     Auch wenn der Vorpächter den Garten schon in dem Zustand über-

     nommen hat, sind Absprachen, die nicht im Sinne des

     Kleingartengesetzes, mit vorherigen Vorständen getroffen oder 

     hingenommen wurden, hinfällig!

4.  Du kannst nicht über den Vorstand hinweg Deinen Garten weitergeben.

     Dein Interessent kann von Dir nur als Vorschlag mit eingebracht

     werden. Allein der Vorstand entscheidet wer bei uns Mitglied/Pächter

     wird.

     

 

Im Menüpunkt "Verwaltungskram" findest Du dazu die nötigen Vertragsinformationen.     

     

 

Wir sind vielleicht alle in verschiedenen Schiffen angereist, aber jetzt sitzen wir im selben Boot.

                                                                                     Martin Luther King *15.01.1929 +04.04.1968

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